Kindesunterhalt
Wollen Sie einmal versuchen, Ihre Kindesunterhaltsberechtigung oder -verpflichtung aus der Tabelle abzulesen?
Tabelle Kindesunterhalt:
www.famrz.de/tabellen/Duesseldorf/duessel_tab_text_2011.pdf
Die Kölner Unterhaltsleitlinien:
www.olg-koeln.nrw.de/005_service/unterhaltsleitlinien.pdf
Zum 1. Januar 2011 ist erneut die so genannte "Düsseldorfer Tabelle" geändert worden, aus der sich grundsätzlich der Kindesunterhalt ablesen lässt.
Der Mindestkindesunterhalt, der für alle Zahlungspflichtigen gilt, die weniger als 1500,- € anrechenbares Monatsdurchschnittsnettoeinkommen haben, beträgt nun:
1. für das Alter des Kindes bis zum vollendeten 6. Lebensjahres: 225,- € (Zahlbetrag!)
2. für das Alter von 6 Jahren bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 272,- € (Zahlbetrag!)
3. für 12 Jahre bis zum 18. Geburtstag: 334,- € (Zahlbetrag!)
Bei diesen Zahlen ist die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bereits berücksichtigt!
Wenn ein Unterhaltsverpflichteter der Auffassung ist, er sei nicht in der Lage, diese Beträge aufzubringen, ist er für diesen Vortrag beweispflichtig. Nicht das Kind muss ihm beweisen, dass er zahlen könnte, wenn er denn nur wollte. Sondern umgekehrt, er muss dem Gericht beweisen, dass er trotz Anspannung aller Kräfte, das Existenzminimum für seine Kinder nicht aufbringen kann. Dass hierbei objektive Kriterien anzuwenden sind, versteht sich von selbst. Nicht das subjektive Gefühl des Unterhaltsverpflichteten spielt eine Rolle.
So kann es zum Beispiel sein, dass eine Mutter, deren pubertierendes Kind im Haushalt des Vaters lebt, unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn sie ein Kindergartenkind aus einer neuen Beziehung betreut. Dies gilt auch, wenn sie z.B. gar kein eigenes Arbeitsentgelt bezieht, weil sie von ihrem Lebensgefährten unterhalten wird. Es wird von ihr verlangt, dass sie im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungverhältnisses Einkommen erwirbt, um dies für den Kindesunterhalt einzusetzen.
Ab dem 01.01.2008 wird der Kindesunterhalt vorrangig berücksichtigt, bevor der Ehegattenunterhalt errechnet wird. Bleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes nur noch 1050,- € (oder weniger), ist er nicht leistungsfähig, um Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Alle minderjährigen Kinder (und die sogenannten privilegierten Hauskinder) sind nun gleichgestellt, ganz gleich aus welcher Beziehung (vorehelich, nachehelich oder in der Ehe gezeugt) sie stammen.
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