Rechtsanwältin für Familienrecht Reich-Brinkmann

So kann es zum Beispiel sein, dass eine Mutter, deren pubertierendes Kind im Haushalt des Vaters lebt, unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn sie ein Kindergartenkind aus einer neuen Beziehung betreut. Dies gilt auch, wenn sie z.B. gar kein eigenes Arbeitsentgelt bezieht, weil sie von ihrem Lebensgefährten unterhalten wird. Es wird von ihr verlangt, dass sie im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungverhältnisses Einkommen erwirbt, um dies für den Kindesunterhalt einzusetzen.

Ab dem 01.01.2008 wird der Kindesunterhalt vorrangig berücksichtigt, bevor der Ehegattenunterhalt errechnet wird. Bleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes nur noch 1050,- € (oder weniger), ist er nicht leistungsfähig, um Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Alle minderjährigen Kinder (und die sogenannten privilegierten Hauskinder) sind nun gleichgestellt, ganz gleich aus welcher Beziehung (vorehelich, nachehelich oder in der Ehe gezeugt) sie stammen.


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